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Kurzleitfaden zur EU-Entwaldungsverordnung

Ein kompakter Überblick über die wichtigsten Anforderungen und Fristen der EU-Entwaldungsverordnung.

Die EUDR erweitert den Anwendungsbereich über Holz hinaus auf land- und forstwirtschaftliche Produkte

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) soll die bestehende EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) am 30. Dezember 2024 ablösen und ihren Anwendungsbereich auf land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse ausweiten.

Sicherstellung entwaldungsfreier Lieferketten

Mit dieser neuen Verordnung will die EU sicherstellen, dass nur Produkte auf den Markt gelangen, die so beschafft wurden, dass sie nirgendwo auf der Welt zur Entwaldung beitragen.

Gemäß der EUDR muss der ‚Erstinverkehrbringer' auf dem Markt, in der Regel der Importeur, bei der Eingabe in ein neues elektronisches EU-System Geodaten vom Ursprungsort des Produkts bereitstellen.

Token-System und Lieferkettendokumentation

Nach der Eingabe in das EU-System wird ein Token generiert, der die Waren innerhalb des EU-Marktes begleiten muss. Am Exportpunkt werden diese Token erneut in das System eingegeben und müssen mit der nächsten Lieferkette verknüpft werden.

Um diesen Prozess zu erleichtern, muss die gesamte Lieferkette — vom Waldgebiet/Anbaustandort bis zur EU-Grenze — die Geokoordinaten der Ursprungsflächen der Rohstoffe weitergeben, die den einzelnen Sendungen zugeordnet sind.

Wesentliche Anforderungen für Importeure

Zusammenfassend müssen Importeure folgende Informationen vorweisen, damit Waren an den EU-Grenzen abgefertigt werden:

1. Rückverfolgbarkeit der Lieferkette vom Wald-/Anbaustandort bis zur EU-Grenze, belegt durch dokumentierte Nachweise.

2. Nachweis der legalen Ernte.

3. Bereitstellung von Geodaten (Shapefiles) für die Wald-/Anbauquellen, die für das gelieferte Produkt relevant sind.

4. Alle weiteren Informationen, die auf einen risikoarmen Status der Rohstoffe hinweisen, wie z. B. eine FSC-Zertifizierung.

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