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Umsetzung der EUDR durch einen Papierhersteller

Ein Praxisbeispiel zur EUDR-Compliance eines mittelständischen Papierherstellers.

Problemstellung

  • Keine Chargenidentifikation: Lieferchargen werden auf den Zellstoffballen nicht gekennzeichnet.
  • Keine Chargentrennung im Lager: Die Lagerung erfolgt nicht nach Lieferchargen getrennt; stattdessen wird ein „First-in, First-out“-Prinzip angewandt.
  • Keine Rückverfolgbarkeit nach dem Auflösen: Sobald der Zellstoff in den Pulper gegeben wird, kann er nicht mehr einer bestimmten Lieferung zugeordnet werden.
  • Schwankende Einsatzmengen: Nicht relevante Rohstoffe (z. B. Altpapier, Füllstoffe) werden in wechselnden Mengen zugesetzt.

Praktische Konsequenz

Unter diesen Bedingungen ist nur ein "Batch"-Ansatz praktikabel:

  • Es wird ein Produktionszeitraum X definiert, in dem verschiedene Roh- bzw. Zellstoffe verarbeitet werden.
  • Eine genaue Zuordnung zu einzelnen Lieferungen ist nicht möglich.
  • Die EUDR erlaubt, mehr Ursprünge (DDS-Nummern) anzugeben, als tatsächlich im Produkt enthalten sind.
  • Die Angaben müssen „so präzise wie möglich“ erfolgen; mindestens einmal pro Kalenderjahr muss eine DDS-Nummer erstellt werden, die alle verwendeten Ursprünge abdeckt.

Für Papierhersteller erscheint die Verwendung des durchschnittlichen Lagerumschlags als angemessene Auslegung von „so präzise wie möglich“.

Unsicherheiten und ihre Bewertung

Dieser Ansatz führt zwangsläufig zu gewissen Ungenauigkeiten:

  • Einzelne Zellstoffe können länger im Lager verbleiben als der Durchschnitt.
  • Andere Lieferungen können sofort verarbeitet und versandt werden, bevor eine neue DDS-Nummer erstellt wurde.

Entscheidend ist jedoch Folgendes:

  • DDS-Nummern werden für alle Zellstoffe gesammelt und verifiziert.
  • Keine relevanten Rohstoffe gelangen ohne verifizierte DDS-Nummer in die Produktion.

Sorgfaltspflicht bei Importen aus Nicht-EU-Ländern

Wenn der Papierhersteller Rohstoffe in die EU importiert:

  • Sorgfaltspflicht: Für diese Sendungen muss ein dokumentierter Sorgfaltsprozess vorhanden sein.
  • Lieferkettentransparenz: Die Lieferkette muss bis zur Waldparzelle offengelegt werden.
  • Geolokalisierungsdaten: Für die „Grundstücke“, von denen das Holz stammt, müssen Geolokalisierungsdaten und Ernteerlaubnisse vorliegen.

Es wird erwartet, dass Zellstoffwerke bald aggregierte Geolokalisierungsdaten für Holzursprungsgebiete bereitstellen werden. Andernfalls müssten diese parzellweise erhoben und nachgewiesen werden.

Berücksichtigung des EU-Länder-Benchmarkings

  • Für Länder mit Benchmark 1 (geringes Risiko) ist keine inhaltliche Risikobewertung erforderlich.
  • Daten und Nachweise müssen jedoch weiterhin erhoben und aufbewahrt werden, um EUDR-konform zu bleiben.

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EUDR-Umsetzung: Fallstudie eines Papierherstellers | supplycanvas